Steuerabzug bei Bauleistungen / Bauabzugssteuer gemäß § 48 EStG

Steuerabzug bei Bauleistungen Bauabzugssteuer

Von manchen Paragraphen hört man das erste Mal, obwohl man schon einige Jahre im Wirkungskreis des jeweiligen Gesetzes/Paragraphen ist. So ist es mir beim § 48 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ergangen, welcher den Steuerabzug bei Bauleistungen (oder auch Bauabzugsteuer genannt) behandelt.

Ich bin nur durch Zufall in diesem Jahr in einem Forum darauf gestoßen, sodass ich mich zwangsläufig damit beschäftigen musste. Da dieses Thema fast keine Rolle in den einschlägigen Facebook-Gruppen und Foren spielt, möchte ich euch den Steuerabzug bei Bauleistungen in diesem Beitrag näher bringen. Ich bin kein Steuerberater und dieser Beitrag stellt natürlich keine Beratung dar, sondern dient lediglich informatorischen Zwecken.

Steuerabzug bei Bauleistungen – Der Gesetzestext

Im § 48 EStG heißt es:

§ 48 EStG Steuerabzug bei Bauleistungen Bauabzugssteuer

Ziel der Bauabzugsteuer

Die §§ 48 ff. EStG wurde im Rahmen des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe eingeführt. Sie dienen, wie das Gesetz es schon aussagt, der Bekämpfung von illegaler Arbeit im Bauhandwerk. Der zweite Effekt ist die Erhebung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer direkt an der Quelle und stellt somit einer Erleichterung der Steuereintreibung für die Steuerbehörden dar.

Voraussetzungen für den Steuerabzug bei Bauleistungen

Wird eine Bauleistung des Leistenden an einen Unternehmer gemäß § 2 UStG (private Vermieter gehören grundsätzlich dazu) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht, so hat der Leistungsempfänger einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gesamtsumme einzubehalten und an das Finanzamt des Leistenden abzuführen. Die Abfuhr muss spätestens am 10. Tag des Folgemonats der Leistungserbringung erfolgen. Hierfür stellt das zuständige Finanzamt die passenden Vordrucke bereit.

Ausnahmen für den Steuerabzug bei Bauleistungen

Nahezu jede Regel hat Ausnahmen. Von der o.g. Regelung wird man befreit, wenn

  1. der private Vermieter lediglich zwei Wohnungen zur Vermietung hat.
  2. der Betrag der Leistungserbringung 5.000 € in dem Steuerjahr nicht übersteigt.
  3. der Betrag der Leistungserbringung 15.000 € in dem Steuerjahr nicht übersteigt und der Leistungsempfänger lediglich umsatzsteuerfreie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hat.
  4. der Leistende zum Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG vorlegen kann.

Was ist eine Bauleistung?

Die Begriffsbestimmung der Bauleistung ergibt sich aus dem § 48 I S. 3 EStG. Hier wird als Bauleistung die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken benannt. Materialkosten sind hiervon in Abzug zu bringen. Nebenleistungen wie Lieferung von Materialien gehören jedoch zu den Bauleistungen.

Die Freistellungsbescheinigung

Mit einer Freistellungsbescheinigung (FSB) kann der Leistende nachweisen, dass sein Finanzamt auf die Einziehung und Abführung der 15 % Steuer verzichtet. Diese solltet ihr euch in Kopie von eurem Handwerker zusenden lassen und in euren Unterlagen abheften. Achtet auf die Gültigkeit der FSB. Mehr dazu weiter unten. Exemplarisch zeige ich euch hier eine Freistellungsbescheinigung. Diese sind je nach Finanzamt unterschiedlich, da es keinen bundeseinheitlichen Vordruck dafür gibt.

Freistellungsbescheinigung

Wie kann man nun aber überprüfen, ob die erhaltene Freistellungsbescheinigung tatsächlich echt ist? Jede FSB hat eine sogenannte Sicherheitsnummer. Anhand dieser kann man auf der offiziellen Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern die Echtheit der FSB kostenlos überprüfen. Hierfür ist eine einmalige und ebenfalls kostenlose Registrierung notwendig.

Was passiert, wenn man den Steuerabzug nicht an das Finanzamt weiterleitet?

Nun stellt sich die Frage, was passiert, wenn man die 15 % nicht einbehält und an das zuständige Finanzamt abführt? Nach meiner Recherche kann das Finanzamt die Steuer nachträglich vom Leistungsempfänger einfordern. Der Leistungsempfänger muss dann das Geld nachträglich vom Leistenden bzw. wenn der Leistende diese zwischenzeitlich an sein Finanzamt abgeführt hat, vom zuständigen Finanzamt zurückfordern. Das kann allerdings ein langwieriger Prozess werden.


Fazit

Ich hoffe, ich konnte euch dieses zugegebenermaßen trockene aber u.U. sehr wichtige Thema näher bringen. Für alle privaten Vermieter, die mehr als zwei Wohnungen vermieten und größere Sanierungen durchführen oder durchführen wollen, müssen sich dringend damit beschäftigen. Ansonsten kann die nächste Steuererklärung ein böses Erwachen bedeuten.

Ich stehe diesem Verfahren sehr skeptisch gegenüber, weil ich mich als Leistungsempfänger dadurch einfach als billigen Steuereintreiber sehe. Natürlich muss Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung bestmöglich bekämpft werden, jedoch halte ich dieses System für ineffektiv, da es faktisch die Schwarzarbeit nicht bekämpft. Ein Schwarzarbeiter stellt keine Rechnungen aus. Und nur auf Grundlage von Rechnungen werden die Steuerabzüge für Bauleistungen berechnet und abgeführt. Das einzige, was damit bekämpft wird, ist die schlechte Zahlungsmoral von Steuerforderungen.

In der Vergangenheit habe ich entweder Glück gehabt, dass das Finanzamt keine Abgaben von mir eingefordert hatte oder die von mir beauftragten Unternehmen hatten alle eine FSB, sodass ich deswegen keine Steuern hatte abführen müssen. Wie dem auch sei, achte ich seit diesem Jahr extrem darauf, dass die von mir beauftragten Unternehmen die notwendigen FSB haben. Die Unternehmen, die ich für die momentane Sanierung meines Wohn-/Geschäftshauses einsetze, konnten alle eine solche Bescheinigung vorlegen. Ich denke aber, wenn man die kleinen Ein-Mann-Handwerker fragen würde, dann wäre die Quote deutlich schlechter. Und hier muss man dann genau auf die Kostengrenzen achten, um am Ende nicht als Depp dazustehen.

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